Jeep Avenger Winterreifen und Winter Kompletträder - Jeep Original und Zubehörräder - Erfahrungen und Bilder

  • Hallo , wir bekommen unsere beiden Avenger Altitude in Ruby-Red am Donnerstag mit Serie 215/60-17 ausgeliefert. Habe mittlerweile bei unserem Reifenlieferanten diverse freigegebene Felgen in 16 und 17 Zoll gefunden: In 16 Zoll gibt es die Platin P69 und schwarz oder silber sowie die RIAL Milano Titanium für die Serienbereifung 215/65-16 und in 17 Zoll die TEC AS5 in gun-metal für 215/60-17. Kommen wird noch die Platin P103 black glossy in 17 und 18 Zoll

  • warum machst du nicht gleich 235/60 R16 auf die 16 Zoll und 235/55 17 auf die 17Zoll? - wenn man ohnehin schon neue Reifen kauft... Beides ist zulässig (ich unterstelle, dass Felgen. mind. 6,5J sind), bedarf lediglich Einzelabnahme.

  • Habe erstmal nur nach den Seriengrößen geschaut ohne Eintragungen. Mit Einzelabnahme bekommt einiges eingetragen. Dann bekommt man auch andere Felgen, die bisher nur Freigaben für Opel Mokka,etc. haben, abgenommen. Ich denke nur das die meisten sich an den Seriengrößen orientieren und Winterräder ohne zusätzliche Abnahmen haben wollen.

  • Hallo,

    ich würde dies sicherheitshalber beim TÜH vollständig abklären, d.h. ohne eine schriftliche Bestätigung könnte sogar letztlich der Versicherungsschutz infrage gestellt sein.

    Vielleicht wäre auch "Fahren ohne Betriebs-Erlaubnis" ein Thema.


    Die mündliche Aussage eines TÜH-Mannes mit "kein Problem" dürfte dann wirkungslos sein.


    Gruß Klaus

    "Granite Grey" + "Sun Yellow"

    Einmal editiert, zuletzt von Klaus Heiligenthal () aus folgendem Grund: Inhaltliche Fehler-Beseitigung

  • Da muss man nicht verwirrt sein. Folgende Reifengrößen sind zulässig:


    - Die, die in der ZB I stehen

    - Die, die in der COC stehen

    - Die, für die eine ABE (Felgen-ABE mit den angegebenen Reifen) bestehen

    - Die, für die ein Teilegutachten (Felgen mit den angegebenen Reifen) besteht und eine § 19 III StVZO Abnahme durchgeführt wurde

    - Die, die aufrund gem. §§ 19 II, 21 StVZO einzelabgenommen wurden