Anhängerkupplung Jeep-Avenger Elektro

  • Nun ja, jeder wie er will. Denke mir aber auf der sicheren Seite zu sein. Die Prozedur zur Bereitstellung der AHK im Rahmen mit oder ohne Leasingvertrag geschieht in gleicher Weise (Montage, Tüv, Eintrag in FS). Entscheidend ist die Abnahme durch den TÜV ohne dem die Betriebserlaubnis erlöschen würde. Da spielt der Leasingvertrag keine Rolle. Der Leasinghändler wird m. E. ohne Rücksprache mit Jeep die AHK eingebaut haben.

  • Ich bin nun mal einigen Links gefolgt und habe mehrfach diesen Satz gefunden (auch bei Rameder):


    Eine Anhängerkupplung kann nur genutzt werden, wenn der Fahrzeughersteller eine Anhängelast und eine Stützlast für das entsprechende Fahrzeug freigegeben hat.


    Anhängerlast oder Stützlast sind für den Avenger E von Jeep nicht freigegeben und das macht mich nachdenklich / vorsichtig.

    Warum sollte eine TÜV-Freigabe das aushebeln können?

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  • Auf Grund der geäußerten Bedenken im Forum zum Verlust der Herstellergarantie bei nachträglich eingebauter AHK, konkretisiere ich nachstehend meine Ansicht, dass der Hersteller die Gewährleistung nur dann verweigern kann, wenn ein direkter oder teilweiser Zusammenhang mit dem aufgetretenen Schaden und nachträglich eingebauten Teilen (z. B. AHK, Fahrwerksfedern, Spurverbreiterungen uns.) besteht.


    Bislang gibt es nach meiner Kenntnis bislang nur eine AHK für den Avenger elektro, die von der Firma Beeken- Fahrzeugteile GmbH, Tiegelstrasse 2-4, 26689 Apen / Augustfehn entwickelt und vertrieben wird. Für diese AHK liegt bislang keine EU-Zulassung vor. Eine AHK ohne EU-Zulassung muss der Fahrer in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Der TÜV oder ein anderer zugelassener Prüfverein, wie die Dekra, können diese Aufgabe übernehmen. Zum Einsatz kommt hierbei ein Verfahren, welches sich "Teilegutachten für nachträglich eingebaute Teile" nennt. Dabei handelt es sich um ein nationales für Deutschland bestimmtes Prüfverfahren, welches speziell für Anbauten ohne ECE-Prüfzeichen entwickelt wurde. Nachteilig ist bei Anbauteile (hier AHK für Fahrradträger) ohne ECE-Prüfzeichen, dass zusätzliche Kosten für die TÜV-Prüfung und Eintragung in den Zulassungsschein verursachen. Das macht die Anschaffung natürlich teurer.


    Grundsätzlich kann die AHK auch von Laien montiert werden (die Beeken-AHK kann auch als Bausatz erworben werden). Sie sollten bei der Montage genau den Anweisungen in der Anleitung folgen. Auch auf das richtige Drehmoment der Schrauben sollte geachtet werden. Sonst kommt es im schlimmsten Fall dazu, dass sich die AHK löst.

    Der komplizierte Anschluss der Fahrzeugelektronik ist dagegen für Laien nicht empfehlenswert. Hierfür sollte man sich als Laie, fachliche Hilfe, ggf. durch eine Fachwerkstatt, holen.


    ERLISCHT DIE HERSTELLERGARANTIE DURCH DEN EINBAU VON ZUBEHÖR?

    Nein, der Einbau von freiem Zubehör führt nicht zum Erlöschen der gesetzlichen Gewährleistung am Fahrzeug. Gemäß § 476 Absatz 1 BGB sind die Rechte der Verbraucher gesetzlich abgesichert und können weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individualvertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher nicht zulässig. Der Einbau von freiem Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Ursache für einen Mangel festgestellt werden kann. In diesem Fall geht die Gewährleistung auf den Hersteller des Zubehörs über, der für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftet.


    Wer sich also für die Nachrüstung mit einer AHK an seinem Avenger Elektro entscheidet verliert nicht grundsätzlich die vollumfängliche Herstellergarantie. Es kommt auf den Fall und Umfang der Mitwirkung der AHK an der Entstehung des Schadens an. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schaden am Fahrzeug mal nicht ganz oder nur teilweise übernommen wird, falls das nachträglich eingebaute Zubehör den Schaden verursacht oder an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.


    Diese Risiko werde ich eingehen, weil meine Garantieansprüche sowieso in 15 Monaten (ausgenommen Batterie) auslaufen und ich mir nicht vorstellen kann dass der eMotor, Getriebe, Batterie oder Elektrik durch die AHK stärker belastet werden.

    Sollte aber trotzdem der Fall der Mitverursachung des Schadens festzustellen sein, z. B.. ein Fehler der Rückfahrkamera wegen Einbindung der AHK in die Elektrik, dann bestehen Ansprüche gegenüber der Einbaufirma der AHK.


    In diesem Zusammenhang kann ich mich an eine Veröffentlichung einer Prüfung durch Auto Motor und Sport erinnern, die den Verbrauch des Fahrzeugs mit AHK, Wohnwagen und Fahrradträger untersucht haben. Danach ist der Verbrauch des Fahrzeugs mit einem Radträger nur in einem vertretbaren Umfang höher. Dies spricht für eine nicht erhöhte Belastung für den Motor und Getriebe. Untersucht wurde dabei nicht die Auswirkungen der höheren Belastung durch die Hebelkräfte einer voll beladenen AHK auf das Fahrwerk des Fahrzeugs. Könnte mir also vorstellen, dass durch die Hebelkräfte bei Nutzung der AHK die Trag-Gelenkteile der Hinterachse schneller verschleißen und ausgetauscht werden müssen. Ob dies schon während der kurzen Garantie- und Gewährleistungszeit passieren wird? Dies wird wohl von der Häufigkeit der Nutzung und zurückgelegten Kilometer abhängen.


    Für mich wird der elektrische Jeep Avenger erst mit der Radträgeraufnahme perfekt. Dafür gehe ich das überschaubare Risiko ein. Nichts ist unmöglich, aber bei einer fachgerechten Montage einer AHK gehe ich von einer problemlosen Nutzung aus. Und wer nichts wagt, der auch nichts gewinnt.

    2 Mal editiert, zuletzt von jeepavenger () aus folgendem Grund: redaktionell bearbeitet

  • Danke für die Infos, wäre nett wenn du weiter über dein Vorgehen und deine Erfahrungen berichten würdest. :thumbup:

    Avenger Summit in Besitz seit 07/23, Sun Yellow, Dach Volcano Black

  • Hallo jeepavenger,


    danke für deine Ausführungen.


    Kann es sein, dass du dich mit dem §475 (1) BGB vertan hast?

    Da geht es um gegenseitige Schuldverhältnisse. Siehe auch §433 BGB.

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  • DER NACHTRÄGLICHE EINBAU EINER ANHÄNGERKUPPLUNG BEEINTRÄCHTIGT NICHT DIE HERSTELLERGARANTIE

    (Quelle: Allianzversicherung)


    Im Nachgang zu meinem Diskussionsbeitrag #103 möchte ich auf die Veröffentlichung der Allianzversicherung zum nachträglichen Einbau einer AHK unter dem Titel

    Anhängerkupplung eintragen: Kurz erklärt in 30 Sekunden

    aufmerksam machen.


    Zu finden mit der Suchfunktion der Browsers mit den Stichworten "Allianz- Anhängerversicherung - Anhängerkupplung eintragen"


    In dieser Veröffentlichung wird verständlich erklärt, wie der nachträglichen Anbau einer Anhängerkupplung ohne ECE-Prüfkennnzeichen in Deutschland abläuft. Es wird auch erklärt, wie die Einhaltung rechtlichen Auflagen durch den TÜV und andere PrüfInstitutionen überwacht wird.


    In dieser Allianzveröffentlichung ist auch die Aussage zu finden, dass der nachträgliche Einbau einer Anhängerkupplung nicht die Herstellergarantie beeinträchtigt. Ich nehme an, dass die Allianz diese Aussage vor Veröffentlichung juristisch hat prüfen lassen.


  • Kann es sein, dass du dich mit dem §475 (1) BGB vertan hast?


    Info für Oldy: Danke für den Hinweis

    Können die Rechte des Verbrauchers beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden?

    Nein: siehe § 476 Abs. 1 BGB

    Die Verbraucherrechte sind gesetzlich abgesichert und können nicht vertraglich geändert werden, sie stehen nicht zur Disposition. Eine Änderung der Käuferrechte können weder in AGB`s oder individualvertraglich beschränkt oder verändert werden.


    Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher nicht zulässig. Der Einbau von freiem Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Ursache für einen Mangel festgestellt werden kann. In diesem Fall geht die Gewährleistung auf den Hersteller des Zubehörs über, der für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftet.

  • DER NACHTRÄGLICHE EINBAU EINER ANHÄNGERKUPPLUNG BEEINTRÄCHTIGT NICHT DIE HERSTELLERGARANTIE

    Der Artikel berücksichtigt leider nicht , dass beim Avenger E nicht einmal eine Stützlast eingetragen ist bzw. Geht davon aus, dass eine Stützlast in den Papieren eingetragen ist.

    Das ist Voraussetzung zum Einbau einer AHK.

    Sie auch hier der ADAC:

    Eine Anhängerkupplung nachrüsten
    In unserem Ratgeber verraten wir Ihnen, welche Anhängerkupplungen es gibt, was diese Kosten und welche am besten zu Ihnen passen. Jetzt informieren!
    www.fahrtraining.de

    Um Ihr Fahrzeug mit einer AHK nachrüsten zu können, müssen in den Papieren nämlich eine maximale Anhängelast sowie eine maximale Stützlast angegeben sein. Nur dann ist Ihr Wagen in der Lage, einen Anhänger zu ziehen. Fehlen diese Angaben, ist das Nachrüsten einer Anhängerkupplung ausgeschlossen.

    Nein: siehe § 476 Abs. 1 BGB

    Die Verbraucherrechte sind gesetzlich abgesichert und können nicht vertraglich geändert werden, sie stehen nicht zur Disposition. Eine Änderung der Käuferrechte können weder in AGB`s oder individualvertraglich beschränkt oder verändert werden.

    Du übersiehst dabei, dass seitens Jeep gar keine Stützlast freigegeben ist.

    Die zitierte Norm hat auch nichts mit der hier besprochenen Thematik zu tun. Siehe die dort zitierten Normen.

    Davon abgesehen ist die Garantie / die Gewährleistung erst einmal zweitrangig, solange die Sache mit dem fehlenden Eintrag der Stützlast nicht geklärt ist.

    Das ist für mich das vordringliche Problem.


    Bitte nicht falsch verstehen. Ich möchte liebend gern eine AHK als Träger für unsere E-Bikes.

    Dabei will ich aber sicher sein, da so ein Anbau auch sicher zulässig ist.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Oldy ()

  • Zitat

    Oldie fragt in #96: Wie verhält sich das rechtlich bzw. in Bezug auf die Garantie?

    Auf das Thema Garantie bin ich eingegangen, weil Du danach gefragt hast.

    Auf das ins Spiel gebrachte Garantie-Thema bin ich ausführlich eingegangen.

    Ich komme dabei nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis, ob die AHK unerlaubterweise oder

    zulassigerweise angebaut wurde (das aber nur am Rande).


    Da in den Fahrzeugpapieren keine Stützlast eingetragen ist stimme ich den Aussagen zu, dass keine

    AHK angebaut werden darf.

    Dies kann nur durch eine Einzelabnahme durch einen technischen Überwachungsverein umgangen werden.


    Mit der Vorlage des TÜV-Gutachtens beim örtlichen Straßenverkehrsamt über die Abnahme der AHK der Firma

    Beeken wird die Stützlast in den Fahrzeugpapieren dokumentiert bzw. eingetragen.


    Nur die Beeken-AHK ist für die Fahrradträgeraufnahme in Deutschland zur Zeit zugelassen.

    AHK anderer Hersteller stehen nach dem heutigen Stand nicht zur Verfügung bzw. sind nicht zulässig.


    Nur diese AHK ist m. E. über die TÜV-Einzelabnahme legalisiert und darf genutzt werden.

    Weitere Haken, die gegen eine zulässigen Anbau der Beeken-AHK sprechen sehe ich nicht.

    Ich möchte wetten, dass diejenigen, die von einem Anbau einer AHK an ihren Avenger berichten, alle eine

    Beeken-AHK erhalten haben. Es wird auch berichtet, dass eine Traglast eingetragen wurde.