Auf Grund der geäußerten Bedenken im Forum zum Verlust der Herstellergarantie bei nachträglich eingebauter AHK, konkretisiere ich nachstehend meine Ansicht, dass der Hersteller die Gewährleistung nur dann verweigern kann, wenn ein direkter oder teilweiser Zusammenhang mit dem aufgetretenen Schaden und nachträglich eingebauten Teilen (z. B. AHK, Fahrwerksfedern, Spurverbreiterungen uns.) besteht.
Bislang gibt es nur eine einzige AHK für den Avenger elektro, die von der Firma Becken entwickelt und vertrieben wird. Für diese AHK liegt bislang keine EU-Zulassung vor. Eine AHK ohne EU-Zulassung muss der Fahrer in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Der TÜV oder ein anderer zugelassener Prüfverein, wie die Dekra, können diese Aufgabe übernehmen. Zum Einsatz kommt hierbei ein Verfahren, welches sich "Teilegutachten für nachträglich eingebaute Teile" nennt. Dabei handelt es sich um ein nationales für Deutschland bestimmtes Prüfverfahren, welches speziell für Anbauten ohne ECE-Prüfzeichen entwickelt wurde. Nachteilig ist bei einer Anhängerkupplungen ohne ECE-Prüfzeichen, dass diese Zusatzkosten für die TÜV-Prüfung und Eintragung in den Zulassungsschein verursachen.
Grundsätzlich kann die AHK auch von Laien montiert werden (die Becken-AHK kann auch als Bausatz erworben werden). Sie sollten bei der Montage genau den Anweisungen in der Anleitung folgen. Auch auf das richtige Drehmoment der Schrauben sollte geachtet werden. Sonst kommt es im schlimmsten Fall dazu, dass sich die AHK löst.
Der komplizierte Anschluss der Fahrzeugelektronik ist dagegen für Laien nicht empfehlenswert. Hierfür sollte man sich als Laie, fachliche Hilfe, ggf. durch eine Fachwerkstatt, holen.
ERLISCHT DIE HERSTELLERGARANTIE DURCH DEN EINBAU VON ZUBEHÖR?
Nein, der Einbau von freiem Zubehör führt nicht zum Erlöschen der gesetzlichen Gewährleistung am Fahrzeug. Gemäß § 475 Absatz 1 BGB sind die Rechte der Verbraucher gesetzlich abgesichert und können weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individualvertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher nicht zulässig. Der Einbau von freiem Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Ursache für einen Mangel festgestellt werden kann. In diesem Fall geht die Gewährleistung auf den Hersteller des Zubehörs über, der für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftet.
Wer sich also für die Nachrüstung mit einer AHK entscheidet verliert nicht grundsätzlich die vollumfängliche Herstellergarantie. Es kommt auf den Fall und der Umfang der Mitwirkung der AHK an der Entstehung des Schadens an. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schaden am Fahrzeug mal nicht ganz oder nur teilweise übernommen wird, falls das nachträglich eingebaute Zubehör den Schaden verursacht oder an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
Diese Risiko werde ich eingehen, weil meine Garantieansprüche sowieso in 15 Monaten (ausgenommen Batterie) auslaufen und ich mir nicht vorstellen kann dass der eMotor, Getriebe, Batterie oder Elektrik durch die AHK stärker belastet werden. Sollte aber trotzdem der Fall der Mitverursachung des Schadens festzustellen sein, z. B.. ein Fehler der Rückfahrkamera wegen Einbindung der AHK in die Elektrik, dann bestehen Ansprüche gegenüber der Einbaufirma der AHK.
Für mich wird der elektrische Jeep Avenger erst mit der Radträgeraufnahme perfekt. Dafür gehe ich das überschaubare Risiko ein. Nichts ist unmöglich, aber bei einer fachgerechten Montage einer AHK gehe ich von eine problemlosen Nutzung aus. Und wer nichts wagt, der auch nichts gewinnt.