Beiträge von Chrysli
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Die Aussage: "Dem Touring Club Schweiz (TCS) sind abgesehen vom Unfall mit dem stehengebliebenen Kia im Aargau keine anderen solchen Fälle bekannt. Und wer trägt in einem solchen Fall die Verantwortung? Handle es sich um ein modellspezifisches Problem, so der TCS, würde der Hersteller eine Mitverantwortung tragen. Abschliessend entscheiden müsse dies die Versicherung." ist äußerst laienhaft, jedenfalls auf EU-Staaten keinesfalls übertragbar. In der EU gilt das Produktsicherheitsrecht, das den Hersteller in die Haftung nimmt, unabhängig, ob es sich um ein "modellspezifisches Problem" handelt. Und es entscheiden auch nicht abschließend die Versicherungen; vielmehr müssen die haften, wenn die gesetzlichen (oder vertraglichen) Voraussetzungen vorliegen. Eine "Mitverantwortung" kann es zudem nur für den Auffahrenden (d.h. dessen Versicherung) geben, wegen der Betriebsgefahr.
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Satz hinzugefügt
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Jogi, wenn es heißt: "seit 2023" dann ist sprachlich und grammatikalisch das gesamte Jahr 2023 eingeschlossen. Anderenfalls hätte es bspw. heißen müssen: "Wurde in 2023 umgestellt". Ergo bleibe ich bei meiner Aussage, die sich zudem auf den Auto Bild Beitrag bezog. Wenn die das unpräzise formulieren, ist es eben nicht richtig. Eine "absichtliche Falschaussage" habe aber auch ich nicht unterstellt.
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Mein C3 1,2 PureTec Bj 2024 hat noch diesen Zahnriemen, keine Kette. Also kann die Aussage, dass der Konzern 2023 auf Steuerkette umgestellt habe, nicht stimmen.
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du musst dich selbst um einen Übernehmer kümmern. Dann müsste auch der Leasinggeber zustimmen. Es fallen Geführen an.
Ob der Übernehmer bereit ist, den Vertrag ohne Ausgleich zu übernehmen, kann ich nicht einschätzen. Denn er würde ja einen Gebrauchtwagen übernehmen.
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Zu möglichen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer/Händler: Der Käufer ist in der Beweispflicht, was das Bestehen eines Mangels betrifft. Also zumindest Handyfotos von den Vorfällen wären vonnöten. Und selbst dann trägt der Käufer die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Autos vorhanden oder zumindest angelegt war. Die Beweislastumkehr des § 477 (1) BGB greift nach Ablauf des ersten Jahres nicht mehr.
Zu möglichen Garantieansprüchen gegen den Hersteller: Hier ist der Garantienehmer von vornherein in der vollen Beweislast.
Du must also davon ausgehen, dass Händler und Hersteller das "auszusitzen" versuchen.
Im Zivilprozess sind zulässige Beweismittel Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweisaussage. Daneben Freibeweis, wozu auch eine eidesstattliche Versicherung des Klägers gehört. Jedoch ist die Beweiskraft nicht sehr hoch.
Also beim nächsten Vorkommnis unbedingt Zeugen und Fotos, damit Zeugenaussage und eidesstattliche Versicherung eine Beweiskraft erhalten.
Vorerst kannst du aber (leider) nichts machen, wenn im Fehlerspeicher nichts hinterlegt und keine anderen Beweise.
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Richtig, weil AC nicht über einen Kompressor läuft, sondern über die Wärmepumpe. Zusätzlicher Energieaufwand ist zu vernachlässigen.
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Wenn es wirklich so ist, dass die Batterie ursächlich ist, dann müsste die Garantie aber deutlich länger greifen.
Ich befürchte, da musst du mit einer "Spitzfindigkeit" rechnen, wenn du die Garantiebedingen ganz exakt liest: Die 8jährige Akkugarantie bezieht sich lediglich darauf, dass der Akku noch eine 80%ige Leistung erzielt, nicht, dass der ohne (sonstigen) Defekt bleibt.