Zu möglichen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer/Händler: Der Käufer ist in der Beweispflicht, was das Bestehen eines Mangels betrifft. Also zumindest Handyfotos von den Vorfällen wären vonnöten. Und selbst dann trägt der Käufer die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Autos vorhanden oder zumindest angelegt war. Die Beweislastumkehr des § 477 (1) BGB greift nach Ablauf des ersten Jahres nicht mehr.
Zu möglichen Garantieansprüchen gegen den Hersteller: Hier ist der Garantienehmer von vornherein in der vollen Beweislast.
Du must also davon ausgehen, dass Händler und Hersteller das "auszusitzen" versuchen.
Im Zivilprozess sind zulässige Beweismittel Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweisaussage. Daneben Freibeweis, wozu auch eine eidesstattliche Versicherung des Klägers gehört. Jedoch ist die Beweiskraft nicht sehr hoch.
Also beim nächsten Vorkommnis unbedingt Zeugen und Fotos, damit Zeugenaussage und eidesstattliche Versicherung eine Beweiskraft erhalten.
Vorerst kannst du aber (leider) nichts machen, wenn im Fehlerspeicher nichts hinterlegt und keine anderen Beweise.