Beiträge von Chrysli
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Mal eine Frage: Warum sprecht Ihr alle von der Ladekarte (EnBW). Warum nicht von der EnBW-App? Ist die im Vergleich zur Karte nicht so gut?
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Hallo Jogi und alle Anderen,
komme gerade von der Probefahrt.
Ich war der erste, der den Vorführwagen (Sun Yellow, schwarzes Dach) gefahren ist.
Bin schwer beeindruckt. Er fährt sich sehr gut. Federung (komfortabel), Lenkung (ausreichend direkt), das gesamte Fahrverhalten ist wie erwartet auf hohem Niveau.
Grüße
Klaus
Und die Sitze? Sitzgefühl? Bequem?
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ja, beim Altitute, aber nicht beim Summit
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Wenn mein schwarzer Summit (hoffentlich) Mitte Juni da ist, fahre ich erst mal. Sollte ich mich an das gelbe Dashboard nicht gewöhnen können, wird es mit Carbonfolie foliert.
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da es leider keinen Summit gibt, der kein gelbes Dashboard (und auch keine gelben Sitzlehnen) hat, bleibt mir - wenn ich nicht bis 2024 warten will - keine Wahl. Auch schwarze Altitutes (wo Dashboard in silbergrau wählbar und Sitze mit schwarzer Lehne) sind noch nicht bei den Händlern. Notfalls werde ich das gelbe Dashboard mit Carbonfolie folieren (lassen).
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1stYellowBlack: Achtung! Die (leichte) Fahrlässigkeit muss den Händler betreffen. Es kommt nicht darauf an, ob den Hersteller eine Fahrlässigkeit trifft. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, weshalb eine Zurechnung des Vertretenmüssens auch nicht über § 278 BGB möglich ist. Also eher wenig Chance auf Schadensersatz (außer, der Händler hätte leichtfertig den unverbindlichen Liefertermin genannt, obwohl ihm bewusst war, dass die Einhaltung unwahrscheinlich oder zumindest fraglich ist; immerhin: Beweislastumkehr nach § 280 I S. 2 BGB: Der Händler muss das Nichtvertreetenmüssen beweisen). Aber der Rücktritt (daher von mir genannt) ist verschuldensunabhängig möglich.
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electrofan: "Auflösung des Vertrags" ist vage formuliert. Was meinst du damit? Ein Aufhebungsvertrag, also eine von beiden Seiten freiwillige Vertragsauflösung? Na klar, das ist die beste Lösung, wenn man am Vertrag nicht mehr festhalten will. Aber der Weg ist versperrt, wenn der Händler am vertrag festhalten will. Daher der Weg über die Verzugsetzung (mit Fristsetzung). Hierüber kann der Gläubiger dann später den Rücktritt erklären, etwa, wenn er am Vertrag nicht festhalten will, weil der Händler nicht liefert, ein anderer Händler aber liefern könnte. Oder der Gläubiger möchte plötzlich eine andere Farbe oder Ausstattung, die er anderswo sofort bekommen kann.
Alles Theorie, ich weiß. Aber warum sollte man sich als Gläubiger nicht möglichst viele Optionen offenhalten?
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